Persönliche Kosten erstatten

von Axel Kapust

Das Bundesverfassungsgericht hatte Anfang diesen Jahres den Gesetzgeber aufgefordert, für SGB II- Empfänger eine Möglichkeit zu schaffen, besondere persönliche Kosten erstattet zu bekommen. Dem ist nunmehr der Gesetzgeber mit der folgenden Neuregelung des SGB II § 21 Abs. (6) nachgekommen:

Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

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